1. Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG – wie auch sonst bei einem haftungsbegründenden Geschehen – trägt der Anspruchssteller grundsätzlich die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert.
2. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es aber keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
(Leitsätze des Bearbeiters)