Heft 03/2024 – Ab Seite 124

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Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG
Formelle Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
OVG Schleswig (Beschluss vom 06.10.2023 – 4 MB 30/23)

1. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss im Zeitpunkt der Anordnung schriftlich vorliegen.

2. Fehlt die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt des Ausspruchs der Sofortvollzugsanordnung, kann diese nicht nachgeholt werden. Eine (entsprechende) Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwG / § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG kommt nicht in Betracht.

3. Auf die Begründung kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO verzichtet werden.

(Leitsätze des Gerichts)

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