Heft 08/2024 – Ab Seite 298

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SchuldR AT / IZVR / IPR – §§ 312, 312b, 312g, 355, 356, 357a BGB, Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO, Art. 6 Rom I-VO
Zur rechtlichen Einordnung und den Rechtsfolgen eines „Teakinvestments“ im Verbraucherschutzrecht
BGH (Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22)

1. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des [§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB]… genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB…); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann.

2. Der Begriff der Finanzdienstleistung in [§ 312 Abs. 5 Satz 1 BGB]… ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.

3. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des [§ 312 Abs. 5 Satz 1 BGB]… rechtfertigen.

(Auszug aus den Amtlichen Leitsätzen
des Gerichts)

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