Heft 08/2024 – Ab Seite 316

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SchuldR BT – § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22, § 23 KUG; § 890 ZPO
Unterlassungsanspruch bei (erneuter) Veröffentlichung eines Bildes
BGH (Urteil vom 07.05.2024 – VI ZR 307/22)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes kann nur vorliegen, wenn es sich nicht einen Streitgegenstand handelt, welcher bereits vollständig von einem vorherigen Titel erfasst ist. Auch die erneute Veröffentlichung desselben Bildes führt jedoch dann nicht zum Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Bild in einem anderen Kontext veröffentlicht wurde. Zur Ermittlung dessen ist auch die Wortberichterstattung heranzuziehen.

2. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Bildes muss anhand der konkreten Umstände durch eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ermittelt werden.

(Leitsätze der Bearbeiter)

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