Heft 02/2013 – Ab Seite 047

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SchadErsR – §§ 249, 250 BGB
Zum Inhalt des Anspruches auf Naturalrestitution und zum Verhältnis von § 249 und § 250 BGB
BGH (Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11)

1. Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 S.1 BGB kein Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen Anspruch auf Zahlung von Geld nicht bedarf (entgegen OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2011 – 3 U 101/10).

2. Das Kreditinstitut hat dem von ihm fehlerhaft beratenen Anleger nach § 249 Abs. 1 BGB den für den Erwerb der Anlage aufgewandten Geldbetrag zu zahlen, auf den ein Erlös aus deren Veräußerung anzurechnen ist.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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