Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 106
1,99 €
ErbR – §§ 2229 Abs. 4, 2353 BGB; § 26 FamFG
Anforderungen an die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Testierfähigkeit
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1.6.2012 – 1-3 Wx 273/11)
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