Heft 08/2013 – Ab Seite 300

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SchuldR/FamR – §§ 540, 553, 1568a Abs. 3 BGB
Zur Frage der vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten
BGH (Urteil vom 12.06.2013 – XII ZR 143/11)

1. Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.
2. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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