1. Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ erfüllt nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen einer Schmähkritik.
2. Mit Rücksicht auf seinen den Schutz der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Eine Äußerung nimmt dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen und jeden sachlichen Bezug vermissen lassen.
3. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird (hier bejahend) mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 10/2013 – Ab Seite 411
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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Zur Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“
BVerfG (Beschluss vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12)
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