1. Betreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden.
2. Eine entschädigungslose Inanspruchnahme ihres Eigentums und ihrer beruflichen Leistung griffe unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Eigentum ein.
3. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung erfasst die hier herangezogene Vorschrift des Feuerschutzgesetzes nicht Eigentümer und Besitzer gewerblich errichteter und betriebener Antennenträger.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 11/2013 – Ab Seite 453
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Verfassungsrecht – Art. 12 GG und Art. 14 GG; § 28 Abs. 1 FSHG NRW
Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf Funktürmen
BVerwG (Urteil vom 26.06.2013 – 6 C 1.12)
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