Heft 03/2014 – Ab Seite 088

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SchuldR AT – §§ 269, 307, 309 Nr. 7, 446 BGB
Zur Abgrenzung von Schick- und Bringschuld nach § 269 BGB sowie zum Gefahrübergang nach § 446 BGB
BGH (Versäumnisurteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12)

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops eines Möbelhauses, das auf Wunsch des Kunden auch den Aufbau der gekauften Möbel beim Kunden anbietet, hält die Regelung
„§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung
(1) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht stand.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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