Heft 04/2014 – Ab Seite 165

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Wehr- und Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3 SG
Zur Rechtmäßigkeit des Haar- und Barterlasses der Bundeswehr
BVerwG (Beschluss vom 17.11.2013 – 1 WRB 2.12; 1 WRB 3.12)

1. (…)
2. Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln, einen Einschätzungsspielraum. Einschränkungen der freien Gestaltung der Haartracht können durch das Regelungs-ziel eines – für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden – einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds und Auftretens der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags gerechtfertigt sein.
3. Der Erlass über die Haar- und Bart-tracht der Soldaten (Anlage 1 zur Zentralen Dienstvorschrift 10/5) ist rechtmäßig. Die – von der Regelung für männliche Soldaten abweichende – Regelung über die Haartracht von Soldatinnen ist eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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