Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 05/2014
Heft 05/2014 – Ab Seite 178
1,99 €
SchuldRAT/BT – §§ 307 Abs. 1, 535 Abs. 1 S.2 BGB
Inhaltskontrolle für die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
BGH (Urteil vom 12.03.2014 – XII ZR 108/13)
incl. 19% VAT