1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.
2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 09/2014
Heft 09/2014 – Ab Seite 364
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 25, 242, 263 StGB
Gewahrsamswechsel bei Speditionsabläufen
OLG Hamm (Beschluss vom 29.04.2014 – 1 RVs 25/14)
incl. 19% VAT