Heft 11/2014 – Ab Seite 421

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BGB AT – § 123 BGB
Zur Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung durch unterlassene Aufklärung
BGH (Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 55/13)

1. Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet.
2. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von [BGH] V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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