Der Rücktritt des Gläubigers ist, wie sich aus der Rechtsgrundverweisung auf § 323 BGB ergibt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 6 BGB nicht ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung gleichermaßen zu vertreten haben, sondern nur dann, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2015, Heft 05/2015
Heft 05/2015 – Ab Seite 180
1,99 €
SchuldR AT – §§ 254, 323 Abs. 6, 326 Abs. 1, 2, 4 und 5 BGB
Zu den Rechtsfolgen der beiderseits gleichermaßen verschuldeten Unmöglichkeit
BGH (Beschluss vom 11.11.2014 – VIII ZR 37/14)
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