Heft 01/2013 – Ab Seite 015

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SchuldR BT – §§ 543, 546, 569, 573 BGB
Zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzuges des Mieters
BGH (Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12)

1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

2. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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