1. In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentlichung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten auf Grund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Internet zugänglich sind.
2. Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 016
1,99 €
SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 EMRK
Abwägung der Rechte auf freie Berichterstattung und auf informationelle Selbstbestimmung eines Kindes
BGH (Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12)
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