Heft 01/2014 – Ab Seite 033

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Öffentliches Baurecht – §§ 2, 59, 60, 68, 69 NBauO 2003; §§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO
Erhöhung der Bettenzahl eines Ferienhauses als Nutzungsänderung
OVG Lüneburg (Beschluss vom 22.11.2013 – 1 LA 49/13)

1. Von einer bloßen Nutzungsintensivierung in Abgrenzung zu einer gemäß § 59 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 13 NBauO 2012 grundsätzlich genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist nur dann auszugehen, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 4 C 9.97 , juris Rn. 14).
2. Die Erweiterung der Bettenzahl eines Ferienhauses von sechs auf zehn stellt eine Nutzungsänderung dar, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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