Heft 01/2017 – Ab Seite 38

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Verwaltungsrecht BT – § 80 VwGO, §§ 27, 38 BDSG
Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zur Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten
VG Göttingen (Beschluss vom 12.10.2016 – 1 B 171/16)

1. Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation stellt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG dar, sodass der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet ist.
2. Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.
3. Bei der permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam bestehen Anhaltspunkte iSd. § 6 Abs. 1 BDSG dafür, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Selbst- und Eigentumsschutz gerichteten Interessen des Beobachtenden überwiegen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 -, juris, Rn. 59 f.).
(Leitsätze des Gerichts)

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