Heft 01/2018 – Ab Seite 1

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 13, 14, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 474, 476 BGB
Zur Reichweite des § 476 BGB sowie zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers
BGH (Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16)

1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S.2 BGB (Bestätigung und Fortführung [von]… NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; …BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen…
2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird…
3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier einem nicht im Bereich des Pferde-handels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren…
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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