Heft 01/2018 – Ab Seite 20

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SchuldR BT – § 642 BGB
Entschädigungsansprüche des Werkunternehmers bei unterlassener Mitwirkungshandlung des Bestellers
BGH (Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17)

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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