Nur dass mehrere Angreifer mehrere Opfer bei einem einheitlichen Geschehen körperlich misshandeln genügt nicht, um eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzunehmen. Vielmehr muss feststehen, dass zumindest zwei der Angreifer bei der Verletzung zumindest eines der Opfer zusammengewirkt haben und dabei diesem auch gegenüberstanden.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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