1. Grundlage der für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG anzustellenden Gefahrenprognose müssen „Tatsachen“ sein. Hierfür kommen auch Indiz-Tatsachen in Betracht. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Gruppe (hier: „Ultras“ einer Fußballszene) kann eine solche Tatsache sein.
2. Mit der Dreimonatsgrenze in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen kann, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen muss.
3. Nach dem Erlass eines ggf. bis zu dreimonatigen Aufenthaltsverbots schließt § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG den Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots nicht aus. Voraussetzung hierfür ist, dass eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstellt wird und diese ergibt, dass die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG weiterhin vorliegen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 01/2018 – Ab Seite 36
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Polizeirecht – §§ 1, 3, 27a PolG BaWü
Aufenthaltsverbot gegenüber einem früheren Mitglied einer gewaltbereiten Fußballfangruppe
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 18.05.2017 – 1 S 1193/16)
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