Heft 01/2020 – Ab Seite 33

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Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 1, 3 GG
Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 3 GG durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin
BVerfG (Beschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12)

1. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten.
2. Eine spezifische Konstellation, bei der eine weitergehende Bindung privater Vertragspartner eintreten könnte, liegt bei einer privaten Hotelbuchung nicht vor.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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