Entspricht es der vergangenen und aktuellen Vergabepraxis, eine öffentliche Einrichtung politischen Parteien für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, kann von dieser Vergabepraxis nur abgewichen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die eine solche Abweichung rechtfertigen.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 01/2020
Heft 01/2020 – Ab Seite 38
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutzantrag der AfD auf Zugang zum Bürgersaal Wandsbek
Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 28.08.2019 – 17 E 3659/19)
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