Beim Fahren von E-Scootern gilt als Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit der gleiche Wert wie beim Fahren von anderen Kraftfahrzeugen: 1,1 Promille.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2021, Strafrecht, Heft 01/2021
Heft 01/2021 – Ab Seite 29
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 315c, 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr bei Nutzung von E-Scootern
BayObG (Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20)
incl. 19% VAT