Heft 01/2024 – Ab Seite 1

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BGB AT – §§ 195, 196, 200 BGB
Zur Verjährungsfrist des Vergütungsforderung eines Bauträgers
BGH (Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22)

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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