1. Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 – XII ZR 101/21 – NJW-RR 2023, 514 mwN).
2. Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID- 19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an
Senatsurteil vom 11. Januar 2023 – XII ZR 101/21 – NJW-RR 2023, 514 mwN).
3. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil – als ultima ratio – vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 11.Januar 2023 – XII ZR 101/21 – NJW-RR 2023, 514 mwN).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)