Die amtliche Versiegelung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist (nicht nur mit unmittelbarem Zwang verbunden, sondern zugleich) auch ein Verwaltungsakt.
(Leitsatz des Gerichts)
2,49 €
Verwaltungsrecht – § 35 S. 1 HmbVwVfG
Kein Verwaltungsakt bei bloßer Ankündigung einer amtlichen Versiegelung von Wohnräumen
VG Hamburg (Beschluss vom 14.07.2025 – 7 E 4584/25)
incl. 19% VAT
Die amtliche Versiegelung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist (nicht nur mit unmittelbarem Zwang verbunden, sondern zugleich) auch ein Verwaltungsakt.
(Leitsatz des Gerichts)