Heft 02/2013 – Ab Seite 058

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FamilienR / BGB AT – §§ 1379, 1408, 138 Abs. 1, 139, 242 BGB
Inhaltskontrolle von Eheverträgen
BGH (Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11)

1. Der Zugewinnausgleich ist einer ehe-vertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601).

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

2. Für die Beurteilung der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB kann für die Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, auf eine in den Vertrag aufgenommene sog. Salvatorische Klausel zurückgegriffen werden. Ergibt sich jedoch der Verdacht der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages, erfasst die Nichtigkeit notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag.

(Leitsatz des Bearbeiters)

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