Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 02/2014
Heft 02/2014 – Ab Seite 055
1,99 €
SchuldR BT/SachenR – §§ 463, 1094 BGB
Verhältnis zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht
BGH (Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 161/12)
incl. 19% VAT