Heft 02/2015 – Ab Seite 67

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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte- §§ 123, 223, 240, 242, 250, 252 StGB
Auf frischer Tat Betreffen beim räuberischen Diebstahl
BGH (Urteil vom 08.10.2014 – 5 StR 395/14)

1. Eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls kommt nur in Betracht, wenn der Diebstahl als Vortat zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist. Beendet kann der Diebstahl nur sein, wenn der Täter den Gewahrsam an dem Tatobjekt bereits gefestigt und gesichert hat.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter den Einkaufsmarkt, in welchem er Waren in seinem Rucksack gesteckt hat, zwar bereits verlassen hat, aber dann wenige Minuten später an einer hundert Meter entfernten Bushaltestelle angetroffen wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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