1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an BGHZ 193, 1).
2. Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 02/2017
Heft 02/2017 – Ab Seite 53
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BGB AT / FamR – §§ 166 Abs. 1, 1600 b, 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB
Zur gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft
BGH (Beschluss vom 02.11.2016 – XII ZB 583/15)
incl. 19% VAT