Heft 02/2017 – Ab Seite 56

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 273, 280, 286, 320, 433, 434 BGB
Abnahmeverpflichtung des Käufers bei geringfügigen Mängeln?
BGH (Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15)

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 S.2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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