1. Mit dem Tragen eines „islamischen Kopftuchs“ durch einzelne Erzieherinnen ist keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Es begründet im Regelfall auch im Kindergartenbereich keine hinreichend konkrete Gefahr für den Grundsatz staatlicher Neutralität gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG.
2. Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in Kindertagesstätten als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Heft 02/2017
Heft 02/2017 – Ab Seite 79
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 4 GG
Muslimische Erzieherin darf in kommunaler Kita Kopftuch tragen
BVerfG (Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11)
incl. 19% VAT