„Rauchen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nds. NiRSG ist auch das Inhalieren oder Einatmen des mit einer Wasserpfeife erzeugten Tabakrauchs in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Gaststätten.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2019, Öffentliches Recht, Heft 02/2019
Heft 02/2019 – Ab Seite 81
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Allgemeines Verwaltungsrecht – §§ 6 Abs. 1, 11 SOG ND, § 1 Nds. NiRSG
Rauchverbot für die Verwendung von Tabak in Wasserpfeifen (Shishas)
OVG Lüneburg (Beschluss vom 17.10.2018 – 13 ME 107/18)
incl. 19% VAT