Heft 02/2020 – Ab Seite 46

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SchuldR AT – § 280 Abs. 1 BGB
Zurechnungszusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und späteren Anlageentscheidungen
BGH (Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18)

Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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