Heft 02/2021 – Ab Seite 56

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SchuldR BT / SachenR – §§ 823 Abs. 2, 906, 1004 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB; § 121 Nr. 1 VwGO
Unterlassungsanspruch bei Verletzung des „Gebots der Rücksichtnahme“ im öffentlichen Baurecht
BGH (Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 121/19)

1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.
2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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