Heft 02/2022 – Ab Seite 55

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SchuldR – § 426 Abs. 1 BGB; § 116 Abs. 6 SGB X aF; § 116 Abs. 1 VVG; §§ 7, 18 StVG
Zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis aufgrund des sog. Familienprivilegs
BGH (Urteil vom 07.12.2021 – VI ZR 1189/20)

1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen.
2. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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