1. Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasingfahr zeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast hin sichtlich des bei der Abrechnung eines Totalschadens zu berücksichtigenden Restwertes des Unfallfahrzeugs.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)