1. Grundsätzlich ist auch die zukünftige Entwicklung eines Schadens in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auszugehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Spätschäden besteht, wenn die Möglichkeit von Spätschäden objektiv gegeben ist.
2. Der Halter einer Katze haftet uneingeschränkt für den Biss seiner Katze, wenn diese in ein fremdes Hotelzimmer eindringt und beim Entfernungsversuch dem Bewohner des Hotelzimmers eine Verletzung zufügt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 089
1,99 €
SchuldR AT/BT/ZPO – §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2, 833 S. 1 BGB; 256 Abs. 1 ZPO
Haftung des Halters für Katze im Hotelzimmer; Feststellungsinteresse für Spätschäden
LG Bielefeld (Urteil vom 21.03.2012 – 21 S 38/11)
incl. 19% VAT