Heft 03/2014 – Ab Seite 091

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SchuldR BT – § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG; 186 StGB
Geldentschädigung wegen Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte durch eine Internetveröffentlichung
BGH (Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12)

1. Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
2. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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