Heft 03/2015 – Ab Seite 85

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BGB AT / SchuldR AT – §§ 145, 157, 158, 312, 312g BGB
Vorzeitige Beendigung einer eBay Auktion und Widerruf gemäß § 312g Abs. 1 BGB durch den Verkäufer?
BGH (Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14)

1. Auch wenn Anbieter und Bieter einer eBay-Auktion nicht Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind, kommt diesen Bedeutung für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund abgegebenen Erklärungen der Parteien im Rahmen der Auktion zu (vgl. BGHZ 189, 346 Rn 21).
2. Die Möglichkeit, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, ist nach den eBay-AGB in Verbindung mit den verlinkten Hinweisen von eBay zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion aus verobjektivierter Sicht der Parteien der Auktion so zu verstehen, dass sie stets einen gesetzlichen Grund (etwa Anfechtung) voraussetzt, um den Vertragsschluss zu hindern.
3. Ein durch eBay-Auktion geschlossener Kaufvertrag ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Wert der verkauften Sache (hier: Euro 8.500,-) in einem besonders auffälligen Missverhältnis zum Maximalgebot des Bieters (hier: Euro 1,-) steht (Bestätigung von BGH MDR 2015, 11…). In derartigen Fällen kommt auch eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB durch den „Abbruchjäger“ nicht in Betracht (BGH a.a.O.).
4. Verkauft ein Verbraucher im Rahmen einer eBay-Auktion einen Gegenstand an einen Unternehmer, liegt kein Fernabsatzvertrag iSd § 312c Abs. 1 BGB vor, so dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zusteht.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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