Heft 03/2015 – Ab Seite 90

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SchuldR AT / BT / StraßenverkehrsR – §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 11 StVG
Wertende Betrachtung bei der Beurteilung einer Gesundheitsverletzung als „Schockschaden“
BGH (Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12)

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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