Heft 03/2016 – Ab Seite 109

1,99 

SKU 032016-109 Kategorien , ,

Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 123, 239 a, 240, 241, 249, 250, 253, 255 StGB
Qualifikation einer räuberischen Erpressung durch eine vermeintliche Kofferbombe
BGH (Urteil vom 20.08.2015 – 3 Str 259/15)

1. Glaubt das Nötigungsopfer nicht, dass der Täter entgegen seiner Behauptung eine Bombe bei sich hat, aber kommt trotzdem dem Täterverlangen nach, weil er von einer anderen Gefährdung durch den Täter ausgeht, liegt nur ein unwesentliches Abweichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor.
2. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB ist auch verwirklicht, wenn der Täter vorgibt, in seinem Koffer befinde sich eine Bombe. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Koffer als Bombentransportmittel genutzt wird, liegt hier keine offensichtliche Ungefährlichkeit vor, wegen dieser die Qualifikation eingeschränkt werden müsste.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Weitere Hefte