Heft 03/2016 – Ab Seite 122

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Verfassungs- und Hochschulrecht – Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; § 39 Abs. 4 SächsHSG
Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung über strafrechtliche Unbescholtenheit
BVerwG (Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 45.14)

1. Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt.
2. Behält sich die Universität vor, eine Zulassung zur Promotion abzulehnen, wenn der Antragsteller strafgerichtlich verurteilt ist, ohne jedoch die Fälle näher einzugrenzen, in denen eine strafgerichtliche Verurteilung eine Zulassung zur Promotion ausschließen soll, verstößt dies aufgrund der weitgefassten Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann als Grund, die Zulassung zur Promotion zu versagen, nur dann legitimer Weise herangezogen werden, wenn die Universität dadurch die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses sichern will.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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