Heft 03/2018 – Ab Seite 112

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Vermögensdelikte – §§ 123, 242, 243 StGB
Störsender als ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug
BGH (Beschluss vom 17.10.2017 – 3 StR 349/17)

Ein elektronischer Störsender ist ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, wenn er das verschlossene Fahrzeug wieder entriegelt, nicht hingegen, wenn er die Verriegelung nur verhindert.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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