1. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen.
2. Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist nur zu verneinen, wenn der Täter aus seiner Sicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung durch eine äußere Zwangslage oder durch seelischen Druck unfähig ist, die Tat zu vollbringen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Entscheidung des Monats, Heft 03/2019
Heft 03/2019 – Ab Seite 109
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte- §§ 22, 23, 24, 123, 211, 212, 223, 224, 240, 303 StGB
Niedrige Beweggründe und Freiwilligkeit des Rücktritts
BGH (Beschluss vom 24.10.2018 – 1 StR 422/18)
incl. 19% VAT