Heft 03/2023 – Ab Seite 85

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SachenR – §§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2, 883, 892 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB; § 53 Abs. 1 S. 1 GBO
Probleme beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Vormerkung
BGH (Urteil vom 09.12.2022 – V ZR 91/21) – im Heft ab Seite 85

1. Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 – V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).
2. Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars.
3. Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne von § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.).
4. Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein Amtswiderspruch sein.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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