1. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss im Zeitpunkt der Anordnung schriftlich vorliegen.
2. Fehlt die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt des Ausspruchs der Sofortvollzugsanordnung, kann diese nicht nachgeholt werden. Eine (entsprechende) Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwG / § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG kommt nicht in Betracht.
3. Auf die Begründung kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO verzichtet werden.
(Leitsätze des Gerichts)